Jedes Jahr kehren mehr als 200.000 Gläubige den großen christlichen Kirchen den Rücken. Die dafür notwendige Kirchenaustrittsgebühr von ca. 20-30 € wird im allgemeinen nicht als ernsthaftes Hemmnis angesehen, der einen Austrittswilligen vor dem Austritt abschreckt. Daher sieht die derzeitige Rechtsprechung im Regelfall in der Gebühr keinen Verstoß gegen das negative Religionsfreiheitsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG . Im Einzelfall, insb. beim Kirchenaustritt von Harz-IV-Empfängern, kann die Gebühr aber ein ernsthaftes Hemmnis darstellen, da Empfänger von Hartz IV typischerweise keine Kirchensteuer bezahlen, die Austrittsgebühren also nicht durch Ersparnisse durch den zukünftigen Wegfall der Kirchensteuerpflicht aufgerechnet werden können (Quelle: Thomas Traub, Legal Tribune Online).
Wer als Schüler, Student oder Harz-IV Empfänger eventuell unter die Härtefallregelung fällt, kann bei der jeweiligen Austrittsbehörde erfragen, welche Unterlagen als Nachweis dafür gelten, dass das eigene Einkommen derzeit so gering ist, dass die Kirchenaustrittsgebühren ein ernsthaftes Hemmnis für den Austritt darstellen.